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In den Fällen des § 5 Absatz 3 kann die Geschäftsstelle Erklärungen und Dokumente entgegennehmen. Dies gilt insbesondere, wenn die Abwicklung von Verfahren von einem Antragsteller oder Anzeigepflichtigen auf nicht-elektronischem Wege eingeleitet wird. Die Weiterleitung an die zuständige Behörde soll über das Portal erfolgen. Im Übrigen richtet sich die Verfahrensabwicklung nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.
Die Geschäftsstelle weist auf die Möglichkeit der Verfahrensabwicklung nach § 5 Absatz 1 und 2 hin.
Die Möglichkeit, ein Verfahren ohne Einbindung des Einheitlichen Ansprechpartners abzuwickeln, bleibt unberührt.
Die vom Nutzer bereitgestellten Daten und Dokumente werden durch die Geschäftsstelle unverzüglich entgegengenommen und an die zuständige Behörde weitergeleitet.…
Das Verfahren kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne der §§ 71a ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung…
Das Verfahren kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne der §§ 71a ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW abgewickelt werden.
Die für die Abwicklung erforderlichen Unterlagen können unter Einhaltung der in §§ 5 und 7 festgelegten Rahmenbedingungen auf das Portal hochgeladen werden.…
Soweit die einheitliche Stelle zur Verfahrensabwicklung in Anspruch genommen wird, sollen Mitteilungen der zuständigen Behörde an den Antragsteller oder…
Die Anerkennungsverfahren nach Teil 5 dieser Verordnung können über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.