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Wird ein Verwaltungsverfahren über einen Antragsassistenten eingeleitet, werden die hierfür vom Nutzer bereitgestellten Daten und Dokumente über das Portal an die zuständige Behörde weitergeleitet. Die Abwicklung kann von der Begleichung einer Gebührenforderung abhängig gemacht werden.
Soll die verfahrensabschließende Erklärung zum Abruf über das Portal übermittelt werden, ist im Vorfeld eine den Anforderungen des § 41 Absatz 2a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Einwilligung des Nutzers in die auf diese Weise erfolgende Übermittlung der verfahrensabschließenden Erklärung einschließlich des Gebührenbescheids sowie die elektronische Zahlungsabwicklung einzuholen.
Die für die Abwicklung erforderlichen Nachweise sollen unmittelbar bei den zuständigen öffentlichen Stellen vollständig automatisiert und elektronisch durch das Portal eingeholt und an die zuständige Behörde weitergeleitet werden. Ist eine vollständig automatisierte und elektronische Einholung durch das Portal nicht möglich, soll die Einholung durch die zuständige Behörde erfolgen. In beiden Fällen ist § 8 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen zu beachten.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Übermittlung der verfahrensabschließenden Erklärung und der abschließenden Gebührenfestsetzung durch die zuständige Behörde über das Portal. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den vollständig automatisierten Erlass einer verfahrensabschließenden Erklärung erfüllt, kann dieser im Namen der zuständigen Behörde unmittelbar durch das Portal erfolgen. In beiden Fällen kann die verfahrensabschließende Erklärung durch den Nutzer erst nach Bezahlung der im Gebührenbescheid festgesetzten abschließenden Gebühr eingesehen und abgerufen werden.
Ist die Abwicklung der Verwaltungsleistung von der Begleichung einer Gebührenforderung abhängig, so ermöglicht das Portal die Begleichung dieser Gebühr vor…
In den Fällen des § 5 Absatz 3 kann die Geschäftsstelle Erklärungen und Dokumente entgegennehmen. Dies gilt insbesondere, wenn die Abwicklung von Verfahren von…
Soweit die einheitliche Stelle zur Verfahrensabwicklung in Anspruch genommen wird, sollen Mitteilungen der zuständigen Behörde an den Antragsteller oder…
„Antragsassistent“ im Sinne dieser Verordnung ist eine IT-Anwendung des Bauportal.NRW, mit der Anzeigende und Antragstellende mithilfe einer schrittweise…
Die zuständigen Behörden sind zur elektronischen Abwicklung der im Portal bereitgestellten wirtschaftsbezogenen Verwaltungsleistungen verpflichtet, die der…
Die Anträge sind der zuständigen Beihilfestelle unter Beifügung der dem Antrag zugrunde liegenden Belege vorzulegen. Für den Antrag sind die von der zuständigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.