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In den Fällen des § 5 Absatz 2 kann der Nutzer nach erfolgter Identifizierung die Abwicklung des Verwaltungsverfahrens im Portal durch Eingabe von Daten und Hochladen von Dokumenten einleiten.
Die vom Nutzer bereitgestellten Daten und Dokumente werden durch die Geschäftsstelle unverzüglich entgegengenommen und an die zuständige Behörde weitergeleitet. Die anschließende Abwicklung erfolgt zwischen der Behörde und dem Nutzer über das Portal.
§ 7 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.
Die Registerbehörde macht weitere Vorgaben zu dem Verfahren, das für die Übermittlung von Angaben und Erklärungen zur Registrierung und die Mitteilung…
In den Fällen des § 5 Absatz 3 kann die Geschäftsstelle Erklärungen und Dokumente entgegennehmen. Dies gilt insbesondere, wenn die Abwicklung von Verfahren von…
Die für die Abwicklung erforderlichen Unterlagen können unter Einhaltung der in §§ 5 und 7 festgelegten Rahmenbedingungen auf das Portal hochgeladen werden.…
Für die Abwicklung von Verwaltungsverfahren über das Portal ist die Einrichtung eines Nutzerkontos im Servicekonto. NRW oder eines Nutzerkontos gemäß § 3 Absatz…
Soweit nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die für die Abwicklung von Verwaltungsverfahren über das Portal erforderliche Identifizierung des Nutzers auf…
Die zuständigen Behörden sind zur elektronischen Abwicklung der im Portal bereitgestellten wirtschaftsbezogenen Verwaltungsleistungen verpflichtet, die der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.