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Unter den Voraussetzungen des § 10 des Spielbankgesetzes NRW in Verbindung mit der Spielbankverordnung NRW [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieser Verordnung] können Spielerinnen und Spieler vom Spielbankbesuch gesperrt werden. Dabei kann es sich um Selbstsperren, Fremdsperren oder Störersperren handeln.
Der Aufenthalt in den Spielbanken und die Teilnahme am Spiel ist minderjährigen Personen und den nach § 10 Absatz 2 oder 3 gesperrten Spielerinnen oder Spielern…
Das Spielbankunternehmen kann Personen sperren, denen wegen Verstoßes gegen die Spielbankordnung oder die Spielregeln, wegen eines begründeten Verdachtes eines…
Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber kann Personen sperren, die gegen die Spielordnung gemäß § 14 Absatz 2 oder die Spielregeln verstoßen, gegen…
Der Zutritt ist gesperrten Personen nach § 9 Absatz 2 des Spielbankgesetzes NRW vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363), insbesondere minderjährigen Spielerinnen und…
Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber muss für ihre oder seine in Nordrhein-Westfalen konzessionierten Spielbanken eine spielbankübergreifende…
entgegen § 9 Absatz 2 oder 3 gesperrte Spielerinnen oder Spieler am Spielbetrieb in einer Spielbank teilnehmen lässt oder ließ,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.