§ 6 SoVermPensG SLGesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Pensionsfonds Saarland“ Vom 12. Dezember 2018[1]
Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.
§ 3 Abs. 2 AFoG NRWGesetz zur Errichtung eines Fonds für die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den finanziellen Lasten des Finanzmarktstabilisierungsfonds des Bundes
Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist unzulässig.
§ 4 Abs. 2 PFoG NRWGesetz zur Errichtung des Pensionsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen
Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist unzulässig.
§ 6 Abs. 2 GaFGGesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“
Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.
§ 13 Abs. 3 HWVO NRWVerordnung über die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaften der Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
Andere Kredite dürfen nicht aufgenommen werden.
§ 5 Abs. 2 KInvFErrGGesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“
Der dem Sondervermögen zur Verfügung gestellte Betrag verbleibt bis zur Auszahlung unverzinslich im Kassenbereich des Bundes und wird bedarfsgerecht über das…