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Die Anerkennung als Schießstandsachverständige oder Schießstandsachverständiger erlischt, wenn die oder der anerkannte Schießstandsachverständige gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich auf die Anerkennung verzichtet.
Die Anerkennung als Schießstandsachverständige oder Schießstandsachverständiger ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Anerkennung hätte versagt werden müssen.
Die Anerkennung als Schießstandsachverständige oder Schießstandsachverständiger ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.
Die Anerkennung ist zu widerrufen,
Die Anerkennung der Sachverständigen oder des Sachverständigen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist zu widerrufen, wenn die Sachverständige oder der…
Die Anerkennung ist von der zuständigen Kammer zu widerrufen, wenn a) nachträglich Gründe nach § 3 Abs. 2 bis 5 eintreten, die eine Versagung der Anerkennung…
Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle
Die Anerkennung als Sachverständiger oder als Prüfer ist zu widerrufen, wenn eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 6 oder Nr. 7 erster Halbsatz genannten…
Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn a) nachträglich Gründe nach § 23 Absatz 2 eintreten, die eine Versagung der Anerkennung rechtfertigen würden, b) die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.