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Schießstandsachverständige im Sinne von § 27a Absatz 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) in der jeweils geltenden Fassung sind
öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für das Fachgebiet „Sicherheit von nichtmilitärischen Schießständen“, die auf der Grundlage der in § 27a Absatz 3 des Waffengesetzes genannten Schießstandrichtlinien des Bundesministeriums des Innern vom 23. Juli 2012 (BAnz AT 23.10.2012 B2) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden Schießstandrichtlinien, von Lehrgangsträgern ausgebildet sind und durch eine Prüfung hinreichende Kenntnisse der Schießstandrichtlinien nachgewiesen haben,
auf der Basis polizeilicher oder militärischer Regelungen als Schießstandsachverständige ausgebildete Personen, die durch eine Prüfung hinreichende Kenntnisse der Schießstandrichtlinien nachgewiesen haben und auf der Grundlage der Schießstandrichtlinien regelmäßig fortgebildet wurden oder
Eine Liste aller Schießstandsachverständigen nach Absatz 1 Nummer 3 ist durch die zuständige Behörde zu veröffentlichen. Auf Antrag werden auch die Schießstandsachverständigen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 aufgenommen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die zuständige Behörde spricht die Anerkennung als Schießstandsachverständige oder Schießstandsachverständiger aus, wenn ihr ein Antrag im Sinne von Absatz 2,…
die sich aus der Anlage zu dieser Verordnung ergebenden Vorgaben an Ausbildungslehrgänge für Schießstandsachverständige erfüllt sind,
Sachverständige nach dieser Verordnung werden für folgende Fachbereiche staatlich anerkannt:
Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssachverständige nach § 18 Absatz 1 Waffengesetz,
Die Anerkennung als Schießstandsachverständige oder Schießstandsachverständiger ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung…
die nach § 4 anerkannten Sachverständigen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.