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Den nach dieser Verordnung anerkannten Schießstandsachverständigen gleichgestellt sind in anderen Bundesländern anerkannte Schießstandsachverständige, sofern die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen mit denen aus dieser Verordnung vergleichbar sind. Die zuständige Behörde stellt die Vergleichbarkeit der Anerkennungsvoraussetzungen fest und hierüber eine Bescheinigung aus.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Qualifikationsanforderungen für die Anerkennung als Schießstandsachverständiger nach Absatz…
Die zuständige Behörde spricht die Anerkennung als Schießstandsachverständige oder Schießstandsachverständiger aus, wenn ihr ein Antrag im Sinne von Absatz 2,…
Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur…
Die praktische Tätigkeit kann auch in einem anderen Bundesland ausgeübt werden. Die praktische Tätigkeit kann auch bei in einem anderen Bundesland anerkannten…
Soweit nichts anderes bestimmt ist, regelt diese Verordnung die Anerkennung als Schießstandsachverständige im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3.
Als Schießstandsachverständige im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 3 werden Personen anerkannt, die
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.