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Soweit nichts anderes bestimmt ist, regelt diese Verordnung die Anerkennung als Schießstandsachverständige im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3.
Eine Bestellung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 darf erfolgen, wenn die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen auf dem Sachgebiet „Sicherheit von nichtmilitärischen Schießstätten“ in einer Prüfung nachgewiesen worden sind. Die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen ergeben sich aus dem vom Institut für Sachverständigenwesen e.V. in Köln herausgegebenen Dokument „Sicherheit von nichtmilitärischen Schießständen“ aus Juni 1997, das zuletzt im April 2013 geändert worden ist (https://ifsforum.de/fileadmin/bestellungsvoraussetzungen/6930.pdf). § 16 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2020 (BGBl. I S. 1977) geändert worden ist, findet entsprechende Anwendung.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Qualifikationsanforderungen für die Anerkennung als Schießstandsachverständiger nach Absatz…
Eine Sachverständigenorganisation darf nur solche Personen als Sachverständige bestellen, die Die Bestellung kann auf bestimmte Tätigkeitsbereiche beschränkt…
Die zuständige Behörde spricht die Anerkennung als Schießstandsachverständige oder Schießstandsachverständiger aus, wenn ihr ein Antrag im Sinne von Absatz 2,…
Als Schießstandsachverständige im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 3 werden Personen anerkannt, die
Den nach dieser Verordnung anerkannten Schießstandsachverständigen gleichgestellt sind in anderen Bundesländern anerkannte Schießstandsachverständige, sofern…
Interdisziplinäre Fortbildungsveranstaltungen zu speziellen nach der Anlage zu dieser Verordnung relevanten Ausbildungsinhalten können im Einzelfall durch die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.