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Maßgebend für die Berechnung der Vierteljahrespauschalen nach § 17 Absatz 1 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1213a) in der jeweils geltenden Fassung ist der Bestand der Personen nach § 14 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes an den Stichtagen 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober in einer Gemeinde. Der Bestand wird vom Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg zu den Stichtagen durch eine halbautomatisierte Abfrage beim Meldeportal nach § 12 der Meldedatenübermittlungsverordnung vom 20. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 707) in der jeweils geltenden Fassung auf Grundlage der Verteilung und Zuweisungen nach § 16 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes und der Meldungen der Gemeinden nach Absatz 2 ermittelt.
Zur Berücksichtigung
nachgeborener Kinder nach § 17 Absatz 1 Satz 3 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes und
von Personen nach § 14 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes, die unabhängig von einer Zuweisung durch das Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg nach § 16 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes in einer Gemeinde aufgenommen werden, ist eine Meldung der Personen mit den Daten gemäß § 17 Absatz 4 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes durch die jeweilige Gemeinde an das Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg bis zum Stichtag erforderlich.
Das Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg setzt den Zuweisungsbetrag gegenüber den Gemeinden mit Bescheid fest.
Die Auszahlung der Integrationspauschalen erfolgt jeweils zum 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember durch das Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg.
Die §§ 14, 15 Absatz 1, die §§ 16 und 17 gelten sinngemäß, wenn bei dem Integrationsamt eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt wird. Das Gleiche…
Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wird die zuständige Betreuungsbehörde mit…
Die Gemeinden erhalten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 15 Unterstützung seitens des Landes durch Integrationspauschalen nach § 17.
Das Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg koordiniert die Verteilung und Aufnahme der Personen nach § 14 Nummer 1 und 2 mit der…
Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Integrationspauschalen ist das Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg.
Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben dem Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg bis zum 31. März 2023 über die Verwendung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.