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Die Gemeinden und Gemeindeverbände setzen die Zuweisungen nach § 14c Absatz 1 bis 3 sowie Absatz 4 Satz 1 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis spätestens zum 30. November 2022 für Maßnahmen ein, die nicht bereits aus dem Gesetz über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge zu finanzieren sind.
Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben dem Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg bis zum 31. März 2023 über die Verwendung der Mittel nach § 14c des Teilhabe- und Integrationsgesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, zu berichten und ein Testat durch die zuständige Hauptverwaltungsbeamtin oder den zuständigen Hauptverwaltungsbeamten oder die Kämmerin oder den Kämmerer vorzulegen.
von Personen nach § 14 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes, die unabhängig von einer Zuweisung durch das Kompetenzzentrum für Integration bei der…
§ 19 ist für eine Förderung erst ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden. Hinweis Neufassung der Gesetze (Artikel 10 des Gesetzes v. 27. 1. 2004 (GV. NRW. S. 30)) Die…
Über die Verteilung und Zuweisung nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes der Personen nach § 14 Nummer 3 bis 5 an die Gemeinden entscheidet das…
Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten ferner Zuweisungen nach den §§ 20 und 21 sowie nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen nach §…
Die Landesmittel sind zweckgebunden für die Unterstützung der kreisangehörigen Gemeinden bei der Aufnahme, Unterbringung und Versorgung sowie bei…
Das für Eingliederungshilfe und Pflege zuständige Ministerium berichtet dem Landtag erstmals zum 31. Dezember 2025 und anschließend alle fünf Jahre über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.