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Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszweckes zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Es besteht zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung aus einem Barvermögen in Höhe von 3 Mio. Euro, das das Land Nordrhein-Westfalen auf die Stiftung überträgt.
Für den Aufbau der Stiftung erhält die Stiftung vom Land Nordrhein-Westfalen neben dem Barvermögen nach Absatz 1 in 2022 einen Zuschuss in Höhe von 0,5 Mio. Euro und in den Jahren 2023 bis 2027 in Höhe von jeweils 2,5 Mio. Euro.
Zustiftungen (Zuwendungen zum Grundstockvermögen) sind möglich. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung auf Grund einer Verfügung von Todes wegen können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
Die Stiftung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Geldbußen erhalten, die in Strafverfahren verhängt werden.
Sämtliche Mittel der Stiftung dürfen nur für die gesetzlichen und satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
Das Stiftungsvermögen und seine Erträgnisse sowie die Zuwendungen Dritter, die nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind, sind nur…
Die Mittel der Stiftung dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in § 2 Absatz 1 dieses Gesetzes genannten Zwecke verwendet werden.
Die Mittel der Stiftung dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in § 2 Absatz 1 genannten Zwecke verwendet werden.
Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen dürfen nur im Sinne des Stiftungszwecks verwendet werden.
Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen dürfen nur im Sinne des Stiftungszwecks verwendet werden.
Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.