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Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte der Justiz sind innerhalb der Gemeinde örtlich zuständig, in der die Dienstbehörde, bei der sie beschäftigt sind, ihren Sitz hat. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann diese Zuständigkeit einschränken oder erweitern.
Sind bei einer Behörde mehrere Vollziehungsbeamtinnen oder Vollziehungsbeamte der Justiz tätig, verteilt die Leiterin oder der Leiter der Beschäftigungsbehörde die Geschäfte unter ihnen und regelt die Vertretung, in der Regel weist sie oder er örtlich abgegrenzte Vollstreckungsbezirke zu. Die Zuteilung von Aufträgen, die beschleunigt ausgeführt werden müssen, ist an die Geschäftsverteilung nicht gebunden.
Die Gültigkeit einer Amtshandlung der Vollziehungsbeamtin oder des Vollziehungsbeamten der Justiz wird dadurch nicht berührt, dass sie von einer Vollziehungsbeamtin oder einem Vollziehungsbeamten der Justiz vorgenommen wird, die oder der nach der Geschäftsverteilung unzuständig ist.
Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind befugt, Amtshandlungen im gesamten Landesgebiet vorzunehmen, leisten ihren Dienst jedoch in der…
Werden Polizeivollzugsbeamtinnen und/oder Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes nach Absatz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die des Landes…
Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) werden bei dem…
Jede Polizeivollzugsbeamtin und jeder Polizeivollzugsbeamte darf Amtshandlungen im ganzen Land Nordrhein-Westfalen vornehmen, wenn dies zur Abwehr einer…
Von den in Absatz 1 bezeichneten Vollstreckungsbehörden ist diejenige zuständig, die den beizutreibenden Anspruch einzuziehen hat. Dem Vollziehungsbeamten…
Die Vollziehungsbeamtin oder der Vollziehungsbeamte der Justiz kann zur Aushilfe im Innendienst der Gerichtszahlstelle herangezogen oder mit Tätigkeiten der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.