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Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte der Justiz, die bei Dienstreisen in Vollstreckungsangelegenheiten ihre privaten Kraftfahrzeuge benutzen, erhalten eine Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Landesreisekostengesetzes.
Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte der Justiz, die eine Wegstreckenentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, werden die im Außendienst tatsächlich entstandenen Fahrkosten monatlich aus der Landeskasse erstattet. Die Auszahlungsanordnung erteilt die Leitung des Amtsgerichts im Sinne von § 4 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen.
Kann eine Vollziehungsbeamtin oder ein Vollziehungsbeamter der Justiz, die oder der das eigene private Kraftfahrzeug im Außendienst einsetzt, dieses vorübergehend nicht benutzen, werden auf Antrag die durch den Außendienst entstandenen tatsächlichen Fahrkosten im Rahmen der reisekostenrechtlichen Bestimmungen erstattet.
Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher und Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamten sowie Hilfskräfte des Gerichtsvollzieherdienstes erhalten für…
Dienstreisenden, die aus dienstlichen Gründen Personen in einem privaten Kraftfahrzeug mitnehmen, wird eine Mitnahmeentschädigung von 5 Cent je Person und…
Für jede Dienstreise und jeden Dienstgang des Vollziehungsbeamten und des Vollzugsbeamten wird ein Wegegeld erhoben. Für die Berechnung des Wegegeldes ist die…
Der Ersatz der Fahrtkosten und der sonstigen Reisekosten, die mit dem Außendienst der Vollziehungsbeamtinnen und ‑beamten verbunden sind, richtet sich nach dem…
Reisekosten der Vollziehungsbeamten und der Vollzugsbeamten werden mit Ausnahme eines Wegegeldes nicht erstattet.
Für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 des Landesreisekostengesetzes darf höchstens eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der Sätze…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.