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Die Höhe der Restzahlung für die kreisfreien Städte, die Kreise und die Städteregion Aachen ist ermittelt durch Abzug der jeweiligen Abschlagszahlung gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Zensusgesetz 2022-Ausführungsgesetzes NRW von dem endberechneten finanziellen Ausgleich gemäß § 1 Absatz 2. Sie ergibt sich aus der Anlage 3 zu dieser Verordnung.
Das Land gewährt den kreisfreien Städten und Kreisen sowie der Städteregion Aachen für die mit diesem Gesetz verbundenen Belastungen einen finanziellen…
Der finanzielle Ausgleich nach den Absätzen 2 bis 4 wird den Kreisen und kreisfreien Städten ab dem Jahr 2008 in folgender für jedes Jahr bestimmten Gesamthöhe…
Der Ausgleich des fachbezogenen Sachaufwandes nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Eingliederungsgesetz wird den Kreisen und kreisfreien Städten in vierteljährlichen…
Die Verteilung der Ausgleichsbeträge auf die Kreise und kreisfreien Städte erfolgt auf der Grundlage der fortgeschriebenen Bevölkerungszahlen des Zensus vom 9.…
Der finanzielle Ausgleich wird den Landschaftsverbänden, Kreisen und kreisfreien Städten vierteljährlich jeweils zur Mitte des Quartals für das laufende Quartal…
Das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium leisten Abschlagszahlungen auf der Basis aktueller Proberechnungen von IT. NRW, wenn die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.