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Die durch den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen - Statistisches Landesamt - nach Durchführung der Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen festgestellten tatsächlichen Fallzahlen in den kreisfreien Städten, den Kreisen und der Städteregion Aachen ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung.
Die Verteilung des finanziellen Ausgleichs gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des Zensusgesetz 2022-Ausführungsgesetzes NRW vom 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 690) in Höhe von 47 116 088 Euro auf die kreisfreien Städte, die Kreise und die Städteregion Aachen ist anhand der tatsächlichen Fallzahlen gemäß Absatz 1 neu berechnet. Sie ergibt sich aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung.
Das Land gewährt den kreisfreien Städten und Kreisen sowie der Städteregion Aachen für die mit diesem Gesetz verbundenen Belastungen einen finanziellen…
Die Verteilung der Ausgleichsbeträge auf die Kreise und kreisfreien Städte erfolgt auf der Grundlage der fortgeschriebenen Bevölkerungszahlen des Zensus vom 9.…
Der finanzielle Ausgleich nach den Absätzen 2 bis 4 wird den Kreisen und kreisfreien Städten ab dem Jahr 2008 in folgender für jedes Jahr bestimmten Gesamthöhe…
Der Ausgleich des fachbezogenen Sachaufwandes nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Eingliederungsgesetz wird den Kreisen und kreisfreien Städten in vierteljährlichen…
Die Verteilung des Belastungsausgleichs auf die Kreise und kreisfreien Städte ab dem 1. Januar 2011 erfolgt entsprechend der in der Anlage 4 festgelegten…
Auf der Grundlage der mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen neu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.