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Die Kreise und kreisfreien Städte erhalten für die Durchführung der ihnen mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben einen Belastungsausgleich für das Jahr 2017.
Der Belastungsausgleich für das Jahr 2017 beträgt 6 393 371 Euro.
Die Auszahlung des Ausgleichbetrages erfolgt zum 31. März 2018.
Die Verteilung der Ausgleichsbeträge auf die Kreise und kreisfreien Städte erfolgt auf der Grundlage der fortgeschriebenen Bevölkerungszahlen des Zensus vom 9. Mai 2011 zum Stand 31. Dezember 2015.
Die dem Belastungsausgleich zugrunde liegende Kostenfolgeabschätzung und der Verteilschlüssel nach Absatz 4 werden in 2018 für dieses und die Folgejahre überprüft. Hierfür wird in Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden eine repräsentative Stichprobe bei den Kreisen und kreisfreien Städten durchgeführt.
Die Verteilung des Belastungsausgleichs auf die Kreise und kreisfreien Städte ab dem 1. Januar 2011 erfolgt entsprechend der in der Anlage 4 festgelegten…
Der finanzielle Ausgleich nach den Absätzen 2 bis 4 wird den Kreisen und kreisfreien Städten ab dem Jahr 2008 in folgender für jedes Jahr bestimmten Gesamthöhe…
Die Auszahlung des Ausgleichbetrages erfolgt zum 31. Dezember 2017.
Zur pauschalen Abgeltung von Unterdeckungen während des Evaluationsverfahrens gemäß § 5 erhalten die Kreise und kreisfreien Städte spätestens im Jahr 2012 einen…
Der Ausgleich erfolgt zum 30. Juni des betreffenden Jahres. Davon abweichend wird der Ausgleich für das Jahr 2022 am 30. September 2022 ausgezahlt.
Für wesentliche Belastungen der Gemeinden und Kreise als Schulträger infolge des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 618) gewährt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.