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Die Prüflinge sind auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn sie eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt haben und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach Bekanntgabe des Bestehens der Prüfung erfolgt, § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in der jeweils geltenden Fassung.
Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung…
Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen nach ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes anzuwenden.
Anträge auf Befreiung von Prüfungsbestandteilen sind zusammen mit dem Zulassungsantrag schriftlich bei der zuständigen Stelle zu stellen. Die Nachweise über…
Bei der Umschulungsprüfung (§ 60 des Berufsbildungsgesetzes) ist der Prüfling auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige…
Bei der Umschulungsprüfung nach §§ 58, 59 des Berufsbildungsgesetzes ist der Prüfling auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch das…
Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von der Prüfung derjenigen Prüfungsbestandteile befreit, die mit mindestens…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.