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Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis.
Das Prüfungszeugnis enthält
die Bezeichnung „zur Krankenkassenfachwirtin, zum Krankenkassenfachwirt, zur Geprüften Berufsspezialistin, zum Geprüften Berufsspezialisten“ nach den §§ 56 und 37 des Berufsbildungsgesetzes,
die Personalien des Prüflings,
die Gesamtnote der Prüfung,
das Datum des Bestehens der Prüfung,
die Unterschriften der Vertretung der zuständigen Stelle sowie des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses und
das Siegel der zuständigen Stelle.
Dem Prüfling werden die Punktzahlen der einzelnen Prüfungsleistungen auf Antrag von der zuständigen Stelle gesondert bescheinigt.
Das Prüfungszeugnis enthält
Das Prüfungszeugnis enthält
Nach bestandener Prüfung erhält die geprüfte Person ein Prüfungszeugnis. Auf diesem sind der Name der geprüften Person, der Lehrgangsträger, die Namen der…
Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis (Anlage 3) mit folgendem Inhalt: - die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2…
die Personalien des Prüfungsteilnehmers beziehungsweise der Prüfungsteilnehmerin,
Das Prüfungszeugnis enthält
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.