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Die Anmeldungen zur Prüfung, die Prüfungsarbeiten, die Bewertungsunterlagen und die Niederschriften nach § 33 Absatz 2 werden bei der zuständigen Stelle zwei Jahre aufbewahrt. Innerhalb dieser Zeit hat der Prüfling das Recht, diese Unterlagen einzusehen. Teil 4 Schlussbestimmungen
Die Anmeldungen zur Prüfung, die Prüfungsarbeiten und die Niederschriften werden bei der zuständigen Stelle zwei Jahre aufbewahrt. Innerhalb dieser Zeit hat der…
Die Anmeldungen zur Prüfung, die Prüfungsarbeiten und die Niederschriften werden bei der zuständigen Stelle zwei Jahre aufbewahrt. Innerhalb dieser Zeit haben…
Auf Antrag ist dem Prüfling und seiner gesetzlichen Vertretungsperson nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die…
Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Anmeldungen und schriftlichen Prüfungsarbeiten sind…
Auf schriftlichen Antrag ist dem Prüfling innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bei der zuständigen Stelle Einsichtnahme in seine…
Auf Antrag ist dem Prüfling und dessen gesetzlichem Vertreter/gesetzlicher Vertreterin nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.