Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zuständige Behörden für Angelegenheiten nach Teil 2 Kapitel 1 bis 3 dieser Verordnung sind die Kreise und kreisfreien Städte.
Die Zuständigkeit der Kreise oder der kreisfreien Städte richtet sich nach dem Sitz des Leistungsanbieters. Wenn der Leistungsanbieter seinen Sitz außerhalb von Nordrhein-Westfalen hat, kann der Leistungsanbieter entscheiden, in welchem Kreis oder welcher kreisfreien Stadt, in der das Angebot erbracht wird, er den Antrag auf Anerkennung stellt. Diese Behörde bleibt bis zum Widerruf oder Erlöschen der Anerkennung für diesen Leistungsanbieter zuständig, es sei denn, eine Leistung wird dort nicht mehr erbracht und das Verfahren einvernehmlich einer anderen Behörde übertragen, in deren Zuständigkeitsbereich die Leistung angeboten wird.
Die Kreise und kreisfreien Städte können die Bezirksregierung, in deren Zuständigkeitsbereich der Leistungsanbieter nach dieser Verordnung seinen Sitz hat, ersuchen, in Zweifelsfällen über die Angemessenheit von Basisqualifizierungen zu entscheiden.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Kreise und kreisfreien Städte sind die zuständigen Behörden für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.
Die Kreise und kreisfreien Städte sind zuständige Behörden im Sinne der folgenden Gesetze, Verordnungen und Übereinkommen jeweils in der jeweils geltenden…
Zuständige Behörden im Sinne des § 39 Absatz 2 IfSG sind die Kreise und kreisfreien Städte.
Aufsichtsbehörden über die Kreise und kreisfreien Städte sind die Bezirksregierungen. Diese stellen insbesondere sicher, dass es bei zuständigen Behörden, die…
Zuständige Behörden nach § 5 Absatz 1 Satz 1, § 9 und § 11 des Namensänderungsgesetzes sind die kreisfreien Städte, Kreise und die Städteregion Aachen.
Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 35 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 70…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.