Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das für Finanzen zuständige Ministerium gibt den auf die Gemeinden entfallenden Anteil an der Einkommensteuer für die in § 2 Absatz 3 benannten Zeiträume durch Runderlass bekannt.
Jede Gemeinde erhält über den auf sie entfallenden Gemeindeanteil an der Einkommensteuer für die in § 2 Absatz 3 benannten Zeiträume eine Mitteilung. Die Mitteilungen sind von IT. NRW maschinell zu erstellen und den Gemeinden rechtzeitig vor den in § 2 Absatz 3 festgelegten Terminen zuzuleiten.
Jede Gemeinde erhält über den auf sie entfallenden Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer für die in § 2 Absatz 3 benannten Zeiträume eine Mitteilung. Die…
IT. NRW leitet dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Unterlagen über die Berechnung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer zu. Das für Finanzen…
IT. NRW leitet dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Unterlagen über die Berechnung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer zu. Das für Finanzen…
Die Gemeinden melden IT. NRW bis zu den in der Anlage 2 zu dieser Verordnung festgesetzten Terminen zur Berechnung der auf Grund von § 6 des…
Der auf die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen entfallende Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für die Haushaltsjahre 2024, 2025 und 2026 auf die einzelnen…
Den Gemeinden ist der ihnen zustehende Anteil an der Einkommensteuer jährlich bis zum 1. Februar des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres zuzuweisen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.