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Das für Finanzen zuständige Ministerium gibt den auf die Gemeinden entfallenden Anteil an der Umsatzsteuer für die in § 2 Absatz 3 benannten Zeiträume durch Runderlass bekannt.
Jede Gemeinde erhält über den auf sie entfallenden Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer für die in § 2 Absatz 3 benannten Zeiträume eine Mitteilung. Die Mitteilungen sind von IT. NRW maschinell zu erstellen und den Gemeinden rechtzeitig vor den in § 2 Absatz 3 festgelegten Terminen zuzuleiten.
Jede Gemeinde erhält über den auf sie entfallenden Gemeindeanteil an der Einkommensteuer für die in § 2 Absatz 3 benannten Zeiträume eine Mitteilung. Die…
IT. NRW leitet dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Unterlagen über die Berechnung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer zu. Das für Finanzen…
Die Gemeinden melden IT. NRW bis zu den in der Anlage 2 zu dieser Verordnung festgesetzten Terminen zur Berechnung der auf Grund von § 6 des…
Der auf die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen entfallende Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer wird auf die einzelnen Gemeinden nach einem Schlüssel aufgeteilt,…
IT. NRW leitet dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Unterlagen über die Berechnung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer zu. Das für Finanzen…
Die Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer auf die Länder wird nach § 17 des Finanzausgleichsgesetzes vom Bundesministerium der Finanzen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.