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Die Studierendenwerke mit Sitz in Aachen, Bielefeld, Bochum, Bonn, Dortmund, Düsseldorf, Essen, Köln, Münster, Paderborn, Siegen und Wuppertal sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit dem Recht auf Selbstverwaltung.
Die Studierendenwerke geben sich eine Satzung. Diese bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Zuständig ist
das Studierendenwerk Aachen für die Technische Hochschule Aachen, die Fachhochschule Aachen und die Hochschule für Musik und Tanz Köln, Standort Aachen,
das Studierendenwerk Bielefeld für die Universität Bielefeld, die Fachhochschule Bielefeld, die Fachhochschule Ostwestfalen-Lippe in Lemgo und die Hochschule für Musik Detmold,
das Studierendenwerk Bochum für die Universität Bochum, die Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum, die Fachhochschule Gelsenkirchen und die Folkwang Universität der Künste, Standort Bochum,
das Studierendenwerk Bonn für die Universität Bonn und die Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg in Sankt Augustin,
das Studierendenwerk Dortmund für die Universität Dortmund, die Fachhochschule Dortmund, die Folkwang Universität der Künste, Standort Dortmund, die Fernuniversität in Hagen und die Fachhochschule Südwestfalen in Iserlohn,
das Studierendenwerk Düsseldorf für die Universität Düsseldorf, die Fachhochschule Düsseldorf, die Kunstakademie Düsseldorf, die Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf, die Fachhochschule Niederrhein in Krefeld und Mönchengladbach sowie die Fachhochschule Rhein-Waal in Kleve,
das Studierendenwerk Essen-Duisburg für die Universität Duisburg-Essen, die Folkwang Universität der Künste, Standorte Essen und Duisburg sowie die Fachhochschule Ruhr-West in Mülheim,
das Studierendenwerk Köln für die Universität Köln, die Deutsche Sporthochschule Köln, die Fachhochschule Köln, die Hochschule für Musik und Tanz Köln, Standort Köln, und die Kunsthochschule für Medien Köln,
das Studierendenwerk Münster für die Universität Münster, die Fachhochschule Münster und die Kunstakademie Münster,
das Studierendenwerk Paderborn für die Universität Paderborn sowie die Fachhochschule Hamm-Lippstadt in Hamm und Lippstadt,
das Studierendenwerk Siegen für die Universität Siegen und
das Studierendenwerk Wuppertal für die Universität Wuppertal und die Hochschule für Musik und Tanz Köln, Standort Wuppertal.
Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und im Benehmen mit den jeweiligen Hochschulen nach Absatz 3 bei Änderungen in der Hochschulorganisation oder, wenn es im Interesse einer besseren Durchführung der Aufgaben der Studierendenwerke erforderlich ist, durch Rechtsverordnung weitere Studierendenwerke errichten, Studierendenwerke zusammenlegen und die Zuständigkeit der Studierendenwerke nach Absatz 3 ändern sowie bestimmte Aufgaben mehrerer Studierendenwerke einem Studierendenwerk zur Durchführung übertragen. Die Studierendenwerke sind jeweils anzuhören.
das Studierendenwerk Aachen für die Technische Hochschule Aachen, die Fachhochschule Aachen, die Hochschule für Musik und Tanz Köln, Standort Aachen, und für…
Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie
der Verwaltungsrat,
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können sich die Studierendenwerke Dritter bedienen; mit Einwilligung des Ministeriums können sie sich an Unternehmen beteiligen und…
Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie
Studentenwerk Aachen für Technische Hochschule Aachen, Fachhochschule Aachen, Hochschule für Musik Köln, Abteilung Aachen, Katholische Hochschule…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.