Gesetze
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Die eingeschriebenen Studierenden der aufgenommenen Hochschule, ihre eingeschriebenen Weiterbildungsstudierenden, ihre eingeschriebenen Doktorandinnen und Doktoranden, ihre Zweithörerinnen und Zweithörer sowie ihre Gasthörerinnen und Gasthörer sind mit Wirkung zum 1. Januar 2025 solche der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum.
Die bisherige mitgliedschaftsrechtliche Stellung der Mitglieder und Angehörigen der aufgenommenen Hochschule bleibt unberührt, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmt wird.
Sofern sie nicht Mitglieder nach den Absätzen 1 oder 2 sind, gehören der Hochschule an, ohne Mitglieder zu sein, die nebenberuflich, vorübergehend oder…
Mit der Aufnahme der Hochschule für Gesundheit wird ihre Studierendenschaft nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften in die Studierendenschaft der Hochschule…
Eingeschriebene und nicht beurlaubte Studierende anderer Hochschulen können als Zweithörerinnen oder Zweithörer mit der Berechtigung zum Besuch von…
1Angehörige der Hochschule sind Personen, die mit der Hochschule in anderer Weise als durch Mitgliedschaft verbunden sind. 2Angehörige der Hochschule können…
Die Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum tritt im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge an die Stelle der aufgenommenen Hochschule in die Rechte…
des Weiterbildungsbeitrags, des allgemeinen oder des besonderen Gasthörerbeitrags sowie des Zweithörerbeitrags nach § 3 mit der Stellung des Antrags auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.