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Die den Gemeinden und Kreisen nach § 1 Satz 4 zur Verfügung stehenden Sachinvestitionsmittel werden diesen in Höhe von 10 000 000 000 Euro pauschal (Förderbudget) und in Höhe von 2 695 600 000 Euro über Förderprogramme zur Verfügung gestellt.
Die pauschal zur Verfügung gestellten 10 000 000 000 Euro dienen der Erfüllung kommunaler Aufgaben und sind für Sachinvestitionen in den nachfolgenden Bereichen zu verwenden:
Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur,
Sanierung von Liegenschaften, etwa in energetischer Hinsicht, und Maßnahmen, die den Zielen des Klimaschutzes, der Klimafolgenanpassung sowie der ökologischen Nachhaltigkeit dienen,
Verkehrsinfrastruktur,
Digitale Resilienz und Digitalisierung,
Sportinfrastruktur oder
Öffentliche Sicherheit und Krisenresilienz.
Die jeweilige Gemeinde oder der jeweilige Kreis strebt an, von den Investitionsmitteln 50 Prozent für den Investitionsbereich nach Satz 1 Nummer 1 sowie 20 Prozent für den Investitionsbereich nach Satz 1 Nummer 2 zu verausgaben. Für Investitionsauszahlungen in den Investitionsbereichen nach Satz 1 Nummer 3 bis 6 stehen die übrigen 30 Prozent zur Verfügung. Soweit in den Bereichen keine Notwendigkeit zur Vornahme der Investitionen in der entsprechenden Höhe besteht, kann von den prozentualen Grenzen abgewichen werden.
In Höhe von 2 695 600 000 Euro werden den Gemeinden und den Kreisen Investitionsmittel für die Aufstockung von bestehenden und für neue kommunale Förderprogramme des Landes in den Haushalten ab dem Jahr 2026 nach Maßgabe des Haushaltsplans bereitgestellt. Ob es sich um eine Aufstockung eines bestehenden landeseigenen Förderprogrammes für Kommunen oder um die Neueinrichtung eines Förderprogrammes handelt, bestimmt sich auf Basis der Ansätze im Haushaltsplanentwurf des Jahres 2026.
Wenn Gemeinden oder Kreise für Straßenausbaumaßnahmen eine Beitragsförderung nach der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 23. September 2025 (MB.NRW 2025 Nr. 109) in der jeweils geltenden Fassung oder eine Beitragserstattung nach der Straßenausbaubeitrag-Erstattungsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 2024 (GV. NRW. 2024 S. 419) in der jeweils geltenden Fassung erhalten oder die Voraussetzungen für eine solche Förderung oder Erstattung vorliegen, ohne dass eine Förderung oder Erstattung beantragt wird, dürfen für die zugrundeliegenden Straßenausbaumaßnahmen keine Sachinvestitionsmittel nach den Absätzen 2 und 3 eingesetzt werden.
Investitionen mit Schwerpunkt Infrastruktur
Investitionen in die Sportinfrastruktur: 200 000 000 Euro,
eine Zuordnung zu einem Infrastrukturbereich nach § 2 Absatz 2 und
Die Mittel nach Absatz 2 Nummer 4 können auch für Zuweisungen an Kommunen eingesetzt werden, mit denen Maßnahmen der Weiterentwicklung der kommunalen…
Die Hilfe nach Artikel 171 Absatz 4 Buchstabe a kann für Investitionen gewährt werden, die auf die Verbesserung und Entwicklung der ländlichen Infrastruktur…
für die Infrastrukturmaßnahmen, deren Förderung das Land vor dem 1. Januar 2008 bewilligt oder vereinbart hat,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.