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Das für Tiergesundheit zuständige Ministerium (Ministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Bereich des Tiergesundheitsrechts bestehende Anordnungs- und Regelungsbefugnisse
des Ministeriums auf das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung (Landesamt),
des Ministeriums oder des Landesamtes auf nachgeordnete Behörden sowie
der nachgeordneten Behörden auf das Landesamt oder das Ministerium ganz oder teilweise zu übertragen, soweit und solange dies zur Bekämpfung einer Tierseuche oder Abwehr einer erheblichen Tierseuchengefahr dringend erforderlich ist.
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,…
Die Ermächtigung nach § 38 Absatz 10 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes wird auf das Ministerium übertragen. III. Zuständigkeiten Beseitigung tierischer…
Das Ministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Das für die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten zuständige Ministerium wird ermächtigt,…
Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, für alle in Teil 3 bis Teil 8 geregelten Interventionen durch Rechtsverordnung nähere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.