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Die Tierseuchenkasse erhebt von den Unternehmern zur Erfüllung ihrer Aufgaben jährlich Beiträge. Beiträge sind pro Tier für Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Gehegewild sowie bei Bienen pro Volk zu erheben.
Die Höhe des für jedes gehaltene Tier oder Bienenvolk zu zahlenden Beitrags zur Tierseuchenkasse (Beitragssatz) wird durch Rechtsverordnung nach § 27 bestimmt.
Der Beitragssatz errechnet sich aus den voraussichtlichen Kosten für die einzelne Tierart im Erhebungszeitraum, die zur Aufgabenerfüllung zu erwarten sind, und der Anzahl der gehaltenen Tiere und Bienenvölker am 1. Januar eines jeden Jahres (Stichtag). Abweichend von Satz 1 kann für die Beitragsberechnung auch ein Höchst- oder Regelbesatz zu Grunde gelegt werden.
Viehhandelsunternehmen sind verpflichtet, die maximale Anzahl der Tiere (Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel), die im Beitragsjahr in Besitz…
Um die Mittel für ihre Leistungen, ihre Verwaltungskosten und die notwendigen Rücklagen aufzubringen, erhebt die Tierseuchenkasse des Saarlandes Beiträge von…
Die Kosten, die durch die Mitwirkung von Personen nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 und 3 bei der Tierwertermittlung oder Schätzung entstehen, werden diesen von der…
Die Beiträge werden von der Tierseuchenkasse des Saarlandes erhoben. Sie kann sich hierzu Dritter bedienen. Die Beiträge können im Verwaltungszwangsverfahren…
Für die Tiere in Nordrhein-Westfalen werden die von den Personen, die Tiere besitzen, für das Jahr 2026 zu erhebenden Beiträge je Tier wie folgt festgesetzt,…
Die Tierseuchenkasse des Saarlandes erhebt beim Besitzer der Tierkörper von Vieh die Gebühren oder Entgelte nach Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2. Der sich auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.