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Um die Mittel für ihre Leistungen, ihre Verwaltungskosten und die notwendigen Rücklagen aufzubringen, erhebt die Tierseuchenkasse des Saarlandes Beiträge von den Tierbesitzern nach den Vorschriften des Tierseuchengesetzes. Für Tierarten, bei denen die Erhebung von Beiträgen nach § 71 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes nicht vorgeschrieben ist oder die nicht genannt sind, kann die Tierseuchenkasse des Saarlandes im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales Beiträge erheben. Die Tierseuchenkasse des Saarlandes kann auch Beiträge für Maßnahmen, die der vorbeugenden Bekämpfung von Tierseuchen oder von seuchenartigen Erkrankungen dienen, erheben. Die Höhe der Beiträge wird aus dem voraussichtlichen Gesamtaufwand für die einzelnen Tierarten einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten unter Berücksichtigung der Rücklagen und aus der Zahl der Tiere jeder Art errechnet. Höhe und Fälligkeit der Beiträge setzt die Vertreterversammlung durch Satzung fest.
Für die Berechnung der Beiträge ist maßgebend, wie viele Tiere am Tage der von der Tierseuchenkasse des Saarlandes durchgeführten amtlichen Erhebung vorhanden waren. Die amtliche Erhebung findet jährlich an einem Stichtag statt, den die Tierseuchenkasse des Saarlandes durch Satzung bestimmt. Die Tierseuchenkasse des Saarlandes gibt hierzu amtliche Erhebungsbögen aus, die Angaben des einzelnen Tierbesitzers über seinen Namen und seine Anschrift sowie über die Art und Zahl der bei ihm am Stichtag vorhandenen, der Beitragserhebung unterliegenden Tiere und, soweit die Beitragserhebung davon abhängt, auch Angaben über das Alter und das Gewicht oder die Nutzungsart der Tiere vorsehen. Sonstige Angaben dürfen nur vorgesehen werden, wenn sie der amtliche Erhebungsbogen als freiwillig bezeichnet. Die Tierbesitzer sind unter Verwendung der amtlichen Erhebungsbögen verpflichtet, innerhalb der von der Tierseuchenkasse des Saarlandes bestimmten Frist und gegenüber der von ihr bestimmten Stelle die in den Sätzen 3 und 4 genannten Angaben zu machen. Viehhändler entrichten stattdessen Beiträge für 5 vom Hundert der im Vorjahr umgesetzten Pferde, Rinder, Schweine und Schafe. Den Nachweis über die Anzahl der umgesetzten Tiere haben die Viehhändler anhand der vorgeschriebenen Kontrollbücher zu führen.
Wird ein Tierbestand nach dem Stichtag neu gegründet oder werden Tiere einer am Stichtag nicht vorhandenen Tierart in einem Bestand neu aufgenommen, sind die Tierbesitzer verpflichtet, die Änderung der Tierseuchenkasse des Saarlandes unverzüglich zwecks Veranlagung mitzuteilen. Soweit Tierbesitzer im Rahmen des Erhebungsverfahrens nicht erfasst werden, sind sie ebenfalls zur Meldung verpflichtet. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Die Tierseuchenkasse des Saarlandes bestimmt durch Satzung
die Berechnung und Staffelung der Beiträge,
den Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit der Beitragsschuld,
den Stichtag und die Frist nach den Absätzen 2 und 3,
das Nähere über die Durchführung der Erhebung,
wem gegenüber die Meldepflicht besteht,
welche Angaben zur Berechnung des Beitrages zu machen sind,
inwieweit Ausnahmen von der Bestandserfassung und der Meldepflicht zugelassen sind,
die Erstattung von Auslagen, die der Tierseuchenkasse des Saarlandes bei der Erhebung, Festsetzung, dem Einzug und der Abrechnung entstehen, die der Tierbesitzer infolge Fristüberschreitung zu vertreten hat.
Die Satzung der Tierseuchenkasse des Saarlandes kann vorsehen, dass für die Beitragserhebung die Zahl der Tiere des Vorjahres maßgeblich ist, wenn die Meldung unterbleibt. Weiterhin kann vorgesehen werden, dass die Daten gemäß Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz vom 14. Juni 2001 (BGBl. I Nr. 26, S. 1036) in der Neufassung vom 22. Juni 2004 (BGBl I S. 1280), in der jeweils geltenden Fassung für die Beitragserhebung zu Grunde gelegt werden.
Die Satzung kann die Festsetzung eines Mindestbeitrages, ein Absehen von der Beitragsfestsetzung oder den Erlass der Beitragsforderung für Kleinstbestände vorsehen.
Die Tierseuchenkasse des Saarlandes ist berechtigt, zusammen mit den Beiträgen auch Kostenanteile, die im Rahmen der Beseitigung von Falltieren ab dem 1. Januar 2004 entstehen oder entstanden sind, zu erheben.
Soweit es im Rahmen der Erhebung der zur Beitragsfestsetzung erforderlichen Daten oder zur Durchführung der Veranlagung, Berechnung und Erhebung der Beiträge erforderlich ist, sind die Beauftragten der Tierseuchenkasse des Saarlandes berechtigt, Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts- und Betriebsräume, Ställe und ähnliche Räume, in denen Tiere gehalten werden können, während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, geschäftliche Aufzeichnungen, Bücher und Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften oder Auszüge anzufertigen, Auskünfte, insbesondere über Herkunft und Verbleib der Tiere, von dem Tierbesitzer zu verlangen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Endet die Tierhaltung im Laufe eines Kalenderjahres, haben die Tierbesitzer auf Verlangen der Tierseuchenkasse des Saarlandes den Besitzer anzugeben, an den die Tiere weitergegeben wurden. Im Übrigen ist die Tierseuchenkasse des Saarlandes befugt, bei Tierbeständen, in denen Tiere von mehreren Eigentümern gehalten werden, zur Feststellung der Besitzverhältnisse die erforderlichen Auskünfte einzuholen.