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Nach § 1 Abs. 2 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetz gebildete Zweckverbände gelten als nach § 1 dieses Gesetzes gebildete Zweckverbände.
Die aufgrund § 2 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetz durch Rechtsverordnung[4] festgelegten Einzugsbereiche gelten als Einzugsbereiche im Sinne dieses Gesetzes.
Bis zum Erlass neuer Regelungen nach § 5 gelten die aufgrund des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetz festgelegten Entgelte und Kosten (Gebühren und Auslagen) fort.