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Das gemäß § 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte zuständige Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Einzugsbereiche nach § 6 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes durch Verordnung zu bestimmen. Hierbei sind der vorhandene Tierbestand, der Anfall der zu beseitigenden tierischen Nebenprodukte sowie die Verkehrsverhältnisse und Leistungsfähigkeit vorhandener Beseitigungseinrichtungen zu berücksichtigen. Die Einzugsbereiche sind möglichst so zu bemessen, dass der wirtschaftliche Betrieb der Beseitigungseinrichtungen gewährleistet ist.
Das in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes bezeichnete Material kann mit Zustimmung des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz, sofern überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen im Sinne von § 3 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes auch außerhalb der nach Absatz 1 bestimmten Einzugsbereiche behandelt, verarbeitet oder beseitigt werden.
Tierkörper von Heimtieren nach Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unterfallen nicht der Einzugsbereichsregelung nach Absatz 1, wenn sie
auf hierfür besonders zugelassenen Plätzen vergraben oder
in Einzelfällen auf eigenem Gelände, nicht jedoch in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze unter einer mindestens 50 cm starken Erdschicht vergraben oder
durch Verbrennen in einer zugelassenen Verbrennungsanlage gemäß Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beseitigt werden.