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Die zuständigen Behörden können von denjenigen, die überlassungspflichtiges Material besitzen, Gebühren gemäß § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils geltenden Fassung auf der Grundlage einer Satzung erheben, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Dabei kann die gewichtsmäßige Erfassung des überlassungspflichtigen Materials ebenfalls Gegenstand von Gebühren oder Entgelten sein. Natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, denen gemäß § 3 Absatz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes die Beseitigungspflicht übertragen ist, können von denjenigen, die überlassungspflichtiges Material besitzen, ein privatrechtliches Entgelt fordern.
Übersteigen die Erlöse für Erzeugnisse aus überlassungspflichtigem Material die Kosten für die Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und die Beseitigung nicht unerheblich, so ist der Besitzerin oder dem Besitzer eine Vergütung zu bezahlen. Die Höhe der Vergütung darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den Erlösen stehen.
Bei toten Fundtieren, herrenlosen Tierkörpern und bei geringen Mengen von Schlachtabfällen kann von der Erhebung von Gebühren oder der Forderung von Entgelten abgesehen werden.
Die Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern und Teilen erlegter und verendeter wild lebender Tiere werden von den zuständigen Behörden getragen, soweit
nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 über tierische Nebenprodukte vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, einer auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten oder Durchführungsverordnung oder dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz eine Beseitigungspflicht besteht,
nach der Verordnung (EU) 2016/429, einer auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten oder Durchführungsverordnung, dem Tiergesundheitsgesetz oder einer auf der Grundlage des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung eine unschädliche Beseitigung vorgeschrieben ist oder
von der zuständigen Behörde die unschädliche Beseitigung nach § 3 Absatz 1 Satz 5 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes, der Verordnung (EU) 2016/429, einer auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten oder Durchführungsverordnung, dem Tiergesundheitsgesetz oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnung angeordnet wurde.
Die Kosten nach Satz 1 umfassen das Abholen und Befördern von einer durch die zuständige Behörde eingerichteten Sammelstelle in einen Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes sowie die Verarbeitung und endgültige Beseitigung.
Die Kosten für die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung von auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in Gewässern anfallenden Körpern von wild lebenden Tieren sind von dem jeweiligen Träger der Straßenbaulast oder der oder dem zur Gewässerunterhaltung Verpflichteten zu tragen.
die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung…
Die Gebühren der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger richten sich nach Landesrecht.
Der Beseitigungspflichtige im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S.82) in der…
Die Kosten, die den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Rücknahme und der Verwertung oder Beseitigung oder der Verwertung oder Beseitigung auf andere…
im Bedarfsfall auf ihre Kosten die Möglichkeit zu schaffen, dass tote Tiere oder Teile von solchen, die Streu, der Dünger oder andere Abfälle, welche mit dem…
Die Amtshandlungen nach den §§ 1 und 2 sind gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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