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Der Beseitigungspflichtige im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S.82) in der jeweils geltenden Fassung erhebt für die Beseitigung von den Besitzern tierischer Nebenprodukte Gebühren und Auslagen. Zur Beseitigung gehören das Abholen, Sammeln, Befördern, Behandeln sowie das Lagern, Verarbeiten und die endgültige Beseitigung. Die Gebühren sind nach den durch die Benutzung verursachten Kosten unter Berücksichtigung von Verwertungserlösen zu bemessen. Eine degressive Staffelung der Gebührensätze nach im Kalenderjahr abgelieferten tierischen Nebenprodukten ist zulässig. Für tierische Nebenprodukte, die in Schlachtstätten anfallen, gilt der Betreiber der Schlachtstätte als Besitzer.
Der Beseitigungspflichtige kann vom Besitzer der Tierkörper, Tierkörperteile und tierischen Erzeugnisse Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158) in der jeweils geltenden Fassung [5] auf der Grundlage einer Satzung [6] erheben, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird.
Ist die Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes dem Inhaber einer Beseitigungseinrichtung übertragen worden, erhebt dieser ein Entgelt nach seinen Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Inhaber der Beseitigungseinrichtung kann vorbehaltlich vertraglicher Regelungen mit den nach § 1 zuständigen Körperschaften bestimmen, ob er Entgelte nach kommunalabgaben-rechtlichen Grundsätzen wie Gebühren oder in Anwendung der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten gemäß der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (verkündet am 18. Dezember 1953; BAnz. Nr. 244), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2340), kalkuliert. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
Übersteigen die Erlöse für die bei der Beseitigung der tierischen Nebenprodukte gewonnenen Produkte nicht nur vorübergehend insgesamt den Aufwand für das Abholen, Sammeln, Befördern, Behandeln, Lagern, Verarbeiten und die endgültige Beseitigung nicht unerheblich, so ist dem Besitzer der tierischen Nebenprodukte eine Vergütung zu gewähren. Für die Festsetzung der Ansätze für die Vergütungen gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
Für die Entfernung und Beseitigung von Vieh im Sinne des Satzes 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), zuletzt geändert durch Artikel 1 §§ 4 und 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), in der jeweils geltenden Fassung, das in einem landwirtschaftlichen Betrieb, auf einem Betriebsgelände oder während des Transports verendet ist oder nicht für Zwecke des Verzehrs getötet wurde (Falltiere), werden, falls die rechtliche Verpflichtung zur Durchführung von Tests auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE-Tests) an diesen Falltieren besteht, weder Gebühren und Ausla-gen nach diesem Absatz noch Entgelte nach Absatz 2 erhoben. Werden sonstige Tierkörper von Vieh im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Tierseuchengesetzes, für das die Tierbesitzer tierseuchenkassenbeitragspflichtig sind und für die gemäß Satzung der Tierseuchenkasse des Saarlandes Beiträge erhoben werden, abgeholt, gesammelt, befördert, gelagert, be-handelt, verarbeitet und endgültig beseitigt, so werden vom Tierbesitzer Gebühren nach Absatz 1 in Höhe von mindestens 25 vom Hundert der Gebührenanteile erhoben, die auf die Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung dieser Tierkörper entfallen. Für Tierkörper von Vieh, für die keine Beitragspflicht zur Tierseuchenkasse des Saarlandes besteht und für die keine Kasse errichtet wurde, trägt der Besitzer die gesamten Kosten für das Abholen, Sammeln, Befördern, Behandeln sowie das Lagern, Verarbeiten und die endgültige Beseitigung. Satz 3 gilt entsprechend in den Fällen, in denen der Besitzer seiner Bestandsmelde- und Beitragspflicht gegenüber der Tierseuchenkasse des Saarlandes nicht fristgerecht nachgekommen ist. Im Übrigen trägt der Beseitigungspflichtige die nach Abzug der Verwertungserlöse verbleibenden und wirtschaftlich notwendigen Kosten für die Beseitigung von Falltieren gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 bis 3. Ist die Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 2 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung dem Inhaber einer Beseitigungseinrichtung übertragen worden, tragen diese Kosten für die Beseitigung von Falltieren die nach § 1 zuständigen Körperschaften.
Die Tierseuchenkasse des Saarlandes und das Land erstatten den Beseitigungspflichtigen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 je ein Drittel der von diesen gemäß Absatz 5 Satz 5 zu tragenden Kosten. Der Erstattungsbetrag der Tierseuchenkasse des Saarlandes enthält für beitragspflichtige Tiere, für die eine Kasse eingerichtet wurde, die nach Absatz 5 Satz 2 vom Besitzer der Tierkörper zu erhebenden Gebühren und Entgelte.
Das Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz und die Tierseuchenkasse des Saarlandes sind berechtigt, selbst oder durch beauftragte Dritte die Abrechnung dieser Kosten des Inhabers der Beseitigungseinrichtung zu prüfen. Der Inhaber der Beseitigungseinrichtung ist verpflichtet, die zu diesem Zweck erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in alle für den Prüfungszweck maßgeblichen Geschäftsunterlagen zu gewähren.
Die Tierseuchenkasse des Saarlandes erhebt beim Besitzer der Tierkörper von Vieh die Gebühren oder Entgelte nach Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2. Der sich auf mindestens 25 von Hundert belaufende Anteil wird aufgrund von landesweit einheitlichen Sätzen berechnet, die die Tierseuchenkasse des Saarlandes auf der Grundlage der gesamten Beseitigungskosten der Falltiere des vorangegangenen Kalenderjahres entsprechend der Inanspruchnahme durch die jeweiligen Tierarten und deren Größenklassen durch Satzung beschließt. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz und ist von ihm im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen. Kostengläubigerin ist die Tierseuchenkasse des Saarlandes. Können die Kosten beim Kostenschuldner nicht beigetrieben werden, kann das Verwaltungszwangsverfahren durchgeführt werden.
Der Inhaber der Beseitigungseinrichtung ist verpflichtet, dem für tierische Nebenprodukte zuständigen Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz auf Anforderung sowie der Tierseuchenkasse des Saarlandes jährlich die erforderlichen Daten zum Zwecke der Ermittlung von einheitlichen Kostensätzen sowie monatlich die Daten mitzuteilen, die erforderlich sind, um die verursachergerechte Inanspruchnahme der Beseitigungseinrichtung durch den Besitzer von Vieh im Sinne des Absatzes 5 Satz 2 zu ermitteln. Die Aufzeichnungen, die zur Ermittlung der Inanspruchnahme der Beseitigungseinrichtung gemacht wurden, hat der Inhaber der Beseitigungseinrichtung zwei volle Kalenderjahre geordnet aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. Die Tierseuchenkasse des Saarlandes kann dem Inhaber der Beseitigungseinrichtung, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben für vorstehenden Zweck erforderlich ist, die Daten der Tierbesitzer zur Verfügung stellen.