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Die im Wasserverbandsgesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen der Aufsichtsbehörde werden dadurch bewirkt, daß die Aufsichtsbehörde den vollständigen Wortlaut ihrer Mitteilung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt bekanntmacht. Außerdem veröffentlicht die Aufsichtsbehörde in der am Verbandssitz verbreiteten, auflagenstärksten Tageszeitung einen Hinweis auf den Gegenstand und die Fundstelle ihrer Bekanntmachung im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Liegt das Verbandsgebiet in den Bezirken mehrerer, gleichrangiger Aufsichtsbehörden, ist die öffentliche Bekanntmachung gemäß Satz 1 auch in dem amtlichen Veröffentlichungsblatt der benachbarten Aufsichtsbehörden vorzunehmen. Soweit die Aufsichtsbehörde nicht über ein amtliches Veröffentlichungsblatt verfügt, hat die Veröffentlichung ortsüblich zu erfolgen. Die Aufsichtsbehörde kann stattdessen auch in der am Verbandssitz verbreiteten, auflagenstärksten Tageszeitung einen Hinweis auf den Gegenstand der Mitteilung veröffentlichen; in diesem Fall hat sie den vollständigen Wortlautder Mitteilung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wann und wo eine Einsichtnahme möglich ist.
Bekanntmachungen für die Mitglieder erfolgen durch unmittelbare schriftliche oder elektronische Unterrichtung der Betroffenen. Für die Bekanntmachung…
Die Satzung und jede Änderung sind auf Kosten des Verbandes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzumachen.
Bekanntmachungen für die Verbandsmitglieder erfolgen durch unmittelbare schriftliche oder elektronische Unterrichtung der Betroffenen. Für die Bekanntmachung…
Die Satzung und jede Änderung sind auf Kosten des Verbandes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzumachen.
Die öffentlichen Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen in den Amtsblättern der Bezirksregierungen Arnsberg, Düsseldorf und Münster oder durch Bereitstellung…
Die Aufsichtsbehörde hat die Verbandssatzung und ihre Genehmigung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt bekanntzumachen. Die Gemeinden und Kreise haben in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.