Gesetze
Gesetz wird geladen …
Sparkassen können nach Anhörung des Verwaltungsrates durch Beschluss ihres Trägers aufgelöst werden. Die Auflösung der Sparkasse kommt nur in Betracht, wenn eine Vereinigung nach § 27 Abs. 1 und 5 ausgeschlossen ist. Die Auflösung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die auch die weiteren Verfahrensschritte bestimmt.
Nach Erteilung der Genehmigung zur Auflösung der Sparkasse hat der Vorstand die Auflösung der Sparkasse dreimal mit Zwischenfristen von je vier Wochen öffentlich bekannt zu machen und zugleich die Guthaben zu einem mindestens drei Monate nach der ersten Bekanntmachung liegenden Zeitpunkt zu kündigen.
Guthaben, die bei Fälligkeit nicht abgehoben werden, werden nicht weiter verzinst. Der zur Befriedigung der Gläubiger erforderliche Teil des Sparkassenvermögens ist zu hinterlegen.
Das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist dem Träger zur Verwendung für die in § 25 Abs. 3 bestimmten Zwecke zuzuführen. Dasselbe gilt für das nach Absatz 3 Satz 2 hinterlegte Vermögen, sobald die Befriedigung der Gläubiger wegen Ablaufs der Verjährungsfrist verweigert werden kann. B. Sparkassen- und Giroverbände, Sparkassenzentralbank
Sparkassen können mit Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport entscheidet, durch ihren Träger…
Der Verwaltungsrat wird angehört vor Beschlussfassung der Vertretung des Trägers über a) die Auflösung der Sparkasse, b) die Vereinbarungen nach §§ 27, 29, 30,…
Das Sondervermögen kann erst nach vollständiger Tilgung der aufgenommenen Kredite durch Gesetz aufgelöst werden. Ein zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandener…
Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der…
Das Sondervermögen kann erst nach vollständiger Tilgung durch Gesetz aufgelöst werden. Ein zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandener Bestand fließt dem…
Das Sondervermögen kann erst nach vollständiger Tilgung durch Gesetz aufgelöst werden. Der am 31. Dezember 2022 vorhandene Bestand wird für Zins und Tilgung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.