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Aus Gründen des öffentlichen Wohls können allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen von § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 und 2 sowie weitere Ausnahmen von § 12 Abs. 1 zugelassen werden.
Über die Zulassung von Ausnahmen entscheiden für Beamte des Landes die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für Inneres und dem für Finanzen zuständigen Ministerium, für Beamte der Gemeinden und der Gemeindeverbände das für Kommunales zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und für Beamte der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums.
Über Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Vorschriften entscheiden für die Beamtinnen und Beamten
Die zuständige Behörde kann wegen besonderer Umstände des Einzelfalles Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise…
Die zuständigen Behörden können in begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden Ausnahmen von den Anforderungen nach diesem Gesetz aus…
Über weitere Ausnahmen von der Abführungspflicht gemäß § 22 Absatz 1 Nebentätigkeitsverordnung entscheiden für das beamtete Personal die für die…
Die Landesplanungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften des § 32 zulassen.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.