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1Als Einrichtungen gelten die Sachmittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung einschließlich der Apparate und Instrumente, mit Ausnahme des Fachschrifttums. 2Zum Material gehören alle verbrauchbaren Sachen und die Energie.
Als Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn gelten für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten auch Einrichtungen, Personal und Material der Hochschulen, für die Hochschulbeamtinnen und Hochschulbeamten Einrichtungen, Personal und Material des Landes.