§ 9 Abs. 2 BNVVerordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
Einrichtungen sind die sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung einschließlich Apparate und Instrumente, mit Ausnahme von…
§ 12 Abs. 1 NtVOVerordnung über die Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Nebentätigkeitsverordnung - NtVO) Vom 14. Januar 2015*
1Die Genehmigung der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn darf nur unter der Auflage erteilt werden, dass ein…
§ 14 Abs. 7 HSNtVOVerordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen des Saarlandes (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HSNtVO) Vom 13. Dezember 2019
Auf die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn oder der Hochschule besteht kein Rechtsanspruch.
§ 54 Abs. 1 LBG NRWGesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Beamtin oder der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur mit Genehmigung in Anspruch…
§ 10 Abs. 1 BNVVerordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn hat der Beamte ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Auf die Entrichtung…