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1Die Genehmigung der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn darf nur unter der Auflage erteilt werden, dass ein Nutzungsentgelt zu entrichten ist; § 14 Absatz 4 und 5 bleibt unberührt. 2In der Genehmigung ist der Umfang der zugelassenen Inanspruchnahme anzugeben.
1Personal darf nur innerhalb der Dienstzeit und nur im Rahmen der üblichen Dienstaufgaben in Anspruch genommen werden. 2Aus Anlass der Inanspruchnahme von Personal des Dienstherrn darf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nicht angeordnet oder genehmigt werden. 3Vereinbarungen über eine Mitarbeit außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt. 4Nebentätigkeiten, bei denen Einrichtungen oder Material des Dienstherrn in Anspruch genommen werden, dürfen nur mit dem Personal des Dienstherrn ausgeübt werden.