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Für Leistungen, die der Herstellung digitaler Karten, Pläne, Leitungsdokumentationen o.ä. aus vorhandenen analogen Nachweisen dienen, sind Kosten nach den Absätzen 2 bis 6 zu erheben.
Es sind zu berechnen:
Mit den Kosten nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) sind neben den reinen Digitalisierungsarbeiten die nachstehenden Arbeitsabschnitte abgegolten. Bei Wegfall einzelner Arbeitsabschnitte vermindern sich diese Kosten um die angegebenen v.H.-Sätze
Objektbildung durch Verbindung von Geometrie, Symbolen und Texten zu einem logischen Zusammengehörigkeitsbegriff unter Hinzufügung von durchschnittlich zwei beschreibenden Parametern | 12 v.H.
Erfassung der geometrischen Bedingungen aus der Digitalisierungsvorlage nach Augenschein, nach Eintragungen in der Digitalisierungsvorlage oder durch automatisierte Verfahren | 6 v.H.
Kartenhomogenisierung in einem Gesamtausgleichungsverfahren mit gleichzeitiger Berücksichtigung der geometrischen Bedingungen (integriertes Verfahren) oder in Einzelschritten unter Wiederherstellung der geometrischen Bedingungen durch ein abschließendes Ausgleichungsverfahren (nicht-integriertes Verfahren) | 30 v.H.
Hinzuziehung von Vermessungsrissen zur Ermittlung geometrischer Bedingungen oder zur Konstruktion von Grundrisselementen nach Vermessungszahlen (z.B. Splissflurstücke, bei grenznaher oder enger Bebauung, bei der Erfassung von Leitungen u.a.) | 17 v.H.
In den Kosten nach den Absätzen 2 und 3 sind enthalten:
Abgabe aller entstandenen digitalen Datenbestände in maschinenlesbarer Form (Punkt- und Grundrissdateien)
Auszeichnungen der digitalen Daten im Maßstab der Ursprungskarte oder in einem vom Auftraggeber gewünschten Maßstab als Prüfplots
Vollständiger Nachweis aller Transformationen einschließlich des Nachweises der Behandlung der Restklaffungen, ggf. unter Beifügung eines Prüfplots.
Zu den Kosten nach den Absätzen 2 und 3 können bei entsprechender vorheriger schriftlicher Vereinbarung Zuschläge erhoben werden, wenn die Umstellungsarbeiten einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern oder zusätzliche Arbeiten auszuführen sind. Die Zuschläge betragen:
für unverhältnismäßig hohen Aufwand wegen geringer Qualität der Digitalisierungsvorlagen | bis zu 15 v.H.
für umfangreiche Bereinigungen der für die Umstellungsarbeiten bereitgestellten Koordinatendateien | bis zu 10 v.H.
Für die sich nach den Absätzen 2, 3 und 5 ergebenden Kosten kann im Einvernehmen mit dem Auftraggeber ein Pauschalbetrag berechnet werden, wenn sich die kostenbestimmenden Faktoren aus Vorausschätzungen ermitteln lassen. Hierüber ist eine schriftliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber zu schließen.
für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten oder die Herstellung und Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien einschließlich der Umwandlung…
die Herstellung und Überlassung von Dokumenten oder die Herstellung und Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien einschließlich der Umwandlung…
Die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 dürfen nach dem Verhältnis der Wohnflächen umgelegt werden, sofern nicht im Einvernehmen mit allen Mietern ein anderer…
die Erhebung von Daten und Informationen sowie deren Aufbereitung zur Nutzung in der Anwendung AS-Digital 2.0.
Zur Abgeltung von umfangreichen, denselben Kostenschuldner betreffenden Leistungen, die nach dem Abschnitt 1 des VermGebT abzurechnen sind und deren Kosten 3000…
Ergeht die Kostenentscheidung mündlich oder in sonstiger Weise, so genügt es, wenn sich die Angaben zu Nummern 1 bis 5 aus den Umständen ergeben; die Angaben zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.