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Leistungen nach § 1, die mit den in den Abschnitten 3 (mit Ausnahme der Tarifstelle 3.4) und 4 des Vermessungsgebührentarifs (VermGebT) der Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen (Vermessungsgebührenordnung - VermGebO NRW) vom 21. Januar 2002 (GV. NRW. S. 30) geregelten Gebührentatbeständen übereinstimmen, sind nach den Bestimmungen dieses VermGebT in seiner jeweils geltenden Fassung abzurechnen, soweit nicht § 4 oder § 5 Anwendung findet. Wird der VermGebT geändert, sind vorstehende Leistungen nach den Bestimmungen des bisherigen VermGebT abzurechnen, wenn sie vor dem In-Kraft-Treten der Änderung beantragt worden sind und beim In-Kraft-Treten der Änderung ausführbar sind.
Leistungen nach § 1, für die in den Abschnitten 3 und 4 des VermGebT keine Gebühr vorgesehen ist, werden nach Abschnitt 1 des VermGebT abgerechnet.
Für die in dem anliegenden Vermessungsgebührentarif (VermGebT) aufgeführten Amtshandlungen der Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden, der…
Werden Amtshandlungen nicht von der ursprünglich beauftragten, sondern von einer anderen Vermessungsstelle gemäß den Vorschriften des Gesetzes über die…
vor dem 1. März 2020 beauftragte Vermessungsarbeiten gemäß Tarifstelle 1.1.6 Satz 4 für Umlegungen nach dem Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom…
Für Amtshandlungen des amtlichen Vermessungswesens und der amtlichen Grundstückswertermittlung werden Kosten nach dieser Verordnung erhoben. Der in der Anlage…
Für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beantragten Amtshandlungen sind die Gebühren nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Vorschriften zu…
Die Amtshandlungen nach den §§ 1 und 2 sind gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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