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Werden auf Veranlassung des Kostenschuldners
Tätigkeiten über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus (Mehrarbeit), zur Nachtzeit, an Sonntagen oder an gesetzlichen Feiertagen durchgeführt,
Tätigkeiten durchgeführt, die über den in den Tarifstellen der Abschnitte 2 bis 5 des VermGebT festgelegten Leistungsumfang wesentlich hinausgehen, oder
Messtrupps auswärtig untergebracht,
ist zusätzlich zu den sich aus dem VermGebT ergebenden Gebühren der entstehende Mehraufwand geltend zu machen.
Soweit es sich bei Mehrarbeit, die in den Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 1 geleistet wird, um gewerbsmäßige Bergung handelt, ist diese angemessen zu vergüten.
ist zusätzlich zu den sich aus dem VermGebT ergebenden Gebühren der entstehende Mehraufwand geltend zu machen.
Für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden nachstehende Zuschläge vergütet. Mehrarbeit ist jede Überschreitung der vereinbarten täglichen Arbeitszeit…
Fällt in die Nachtarbeit gleichzeitig Mehrarbeit, so sind beide Zuschläge zu bezahlen. Soweit an Sonntagen und Feiertagen über die maßgebliche regelmäßige…
Für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind nachstehende Zuschläge zu zahlen.
Mehrarbeit ist die Arbeitszeit, die über die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit hinaus geleistet wird. Als zuschlagspflichtige Nachtarbeit gilt die in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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