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Für Leistungen nach § 13 Abs. 4 ÖbVermIng BO NW können im Einzelfall von § 2 Absätze 1 und 2 und § 3 abweichende höhere Kosten vereinbart werden. Hierüber ist eine schriftliche Vereinbarung mit dem Kostenschuldner zu schließen.
Zur Abgeltung von umfangreichen, denselben Kostenschuldner betreffenden Leistungen, die nach dem Abschnitt 1 des VermGebT abzurechnen sind und deren Kosten 3000…
In besonderen Fällen können, wenn die Gebühren oder die Honorare nach den Absätzen 1 bis 3 in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Leistung stehen,…
Als Gegenleistung für umfangreiche, denselben Kostenschuldner betreffende Amtshandlungen, die nach Abschnitt 1 des VermGebT abzurechnen sind und deren Kosten…
Durch Vereinbarung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.
Nach den örtlichen Erfordernissen können abweichende Regelungen von den § 3 Absätze 1 und 2, §§ 13 und 14 sowie durch Dienstvereinbarung von § 11 Absatz 1 Satz…
Auslagen im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 4, 5 und 7 GebG NRW sowie Fahrtkosten und Kosten für übliche Sachmittel sind, wenn im VermGebT nichts anderes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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