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Amtshandlungen, die sowohl von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren als auch von Vermessungs- und Katasterbehörden ausgeführt werden können, sind mit den gleichen Gebühren zu vergüten.
In anderen Gesetzen bestehende Gebühren- und Auslagenbefreiungen gelten nicht für Amtshandlungen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Antragsteller dieser Amtshandlungen sind bei der Antragstellung darauf hinzuweisen.
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, Anträge zur Ausführung von Amtshandlungen anzunehmen, soweit nicht Gründe nach Absatz 3…
Für den sich aus der Berufsausübung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ergebenden Aufwand des Landes, der nicht durch Gebühren abgegolten ist, wird…
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren / Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen stehen für Leistungen, die im Rahmen der Tätigkeiten nach § 1…
Die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure bemisst sich nach den Vorschriften über die Gebühren und Auslagen des…
Für Amtshandlungen des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure…
Werden Amtshandlungen nicht von der ursprünglich beauftragten, sondern von einer anderen Vermessungsstelle gemäß den Vorschriften des Gesetzes über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.