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Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur erhebt für ihre oder seine Tätigkeiten nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen (Kosten) nach dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in den Absätzen 2 und 3 oder in einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
Die Bereitstellung von Informationen aus den Datenbeständen des Liegenschaftskatasters und die Übernahme der Katastervermessungen und Abmarkungen in das Liegenschaftskataster sind dem Antragsteller der Katastervermessung oder Abmarkung oder demjenigen, in dessen Interesse die Übernahme in das Liegenschaftskataster vorgenommen wird, individuell zuzurechnen.
Die Kosten entstehen mit der Mitteilung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs an den Antragsteller über die Einreichung der Ergebnisse der Katastervermessungen und Abmarkungen bei der unteren Vermessungsbehörde zur Übernahme in das Liegenschaftskataster. Abweichend von Satz 1 kann die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur bei umfangreichen Katastervermessungen und Abmarkungen entsprechend dem Fortschritt ihrer oder seiner Arbeiten vor der Mitteilung Kosten erheben.
Die Vollstreckung der Leistungsbescheide und der sonstigen Verwaltungsakte der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erfolgt nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die gemäß § 13 Absatz 2 bis 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen erforderliche Mahnung des Vollstreckungsschuldners hat durch die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu erfolgen.
Vollstreckungsbehörden für Leistungsbescheide der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs sind die Finanzämter. Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Ist der Schuldner eine Körperschaft, eine Personenvereinigung oder eine Vermögensmasse, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet; ist der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellbar, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Amtsbezirk sich der Sitz des Schuldners befindet. Liegt der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners oder die Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ihren oder seinen Amtssitz hat. Soweit die Kosten der Vollstreckung aus eingehenden Geldern nicht gedeckt werden, sind sie von demjenigen zu tragen, für den die Vollstreckung erfolgte.
Die Vermessungsbehörden sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Vermessungs- und…
Die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure bemisst sich nach den Vorschriften über die Gebühren und Auslagen des…
Für die Leistungen des Landes gemäß § 14 Absatz 7 ÖbVIG NRW wird von der Aufsichtsbehörde zum 20. Februar eines jeden Jahres ein Kostenbeitrag in Höhe von 200…
In der Tarifstelle 1.3.1 der Anlage 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Gebühren und Auslagen der Vermessungsbehörden und der…
In Satz 1 werden nach dem Wort „Leistungsbescheide“ die Wörter „der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder“ eingefügt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.