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Die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure bemisst sich nach den Vorschriften über die Gebühren und Auslagen des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung zuzüglich der Auslagen für notwendige, bei der Erledigung des Auftrags anfallende Gebühren und der Umsatzsteuer, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften Anwendung finden. Die Vorschriften der §§ 2, 11 bis 14, 16, 17, 19 und 20 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), in der jeweils geltenden Fassung[17] sind entsprechend anzuwenden.