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Ordnungswidrig handelt, wer
die Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 6 Absatz 5 führt, ohne hierzu berechtigt zu sein,
die Ausführung von Amtshandlungen nach § 1 Absatz 2 im eigenen Namen anbietet oder abrechnet, ohne hierzu berechtigt zu sein oder
den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu einer Verletzung seiner auf Grund dieses Gesetzes bestehenden Berufspflichten auffordert.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 können alle unberechtigt erstellten analogen und digitalen Unterlagen eingezogen oder vernichtet werden.
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), ist die Aufsichtsbehörde.
Ist zum Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit auch ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet worden, so kann die Aufsichtsbehörde das Verfahren zurückstellen und über die Ordnungswidrigkeit unter Berücksichtigung des Ergebnisses des strafrechtlichen Verfahrens entscheiden. § 21 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleibt unberührt. Teil 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Ordnungswidrig nach § 127 Absatz 2 Nummer 1 des Landeswassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Ordnungswidrig nach § 86 Absatz 1 Nummer 20 BauO NRW 2018 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dem Gebot
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als nach § 3 Abs. 1 zur Auskunft Verpflichteter
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als nach § 4 Abs. 1 zur Auskunft Verpflichteter
Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen § 10 Abs. 2 Geräte auf öffentlichen Verkehrsflächen, in oder auf solchen Anlagen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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