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Auf Antrag bestellt die Aufsichtsbehörde eine Person zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur. Die Bestellung wird nach Ablegen des Berufseides mit der Aushändigung der Bestellungsurkunde wirksam.
Zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur darf nur bestellt werden, wer
die Voraussetzungen zur Berufung in das Beamtenverhältnis gemäß § 7 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, erfüllt,
die Befähigung zur Laufbahn des ersten oder zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes besitzt und
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat dafür zu sorgen, dass die für ihn auf Grund dieses Gesetzes geltenden Berufspflichten auch von durch ihn…
die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.
auf Antrag des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs,
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.