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Die untere Gesundheitsbehörde überwacht die Einhaltung der Anforderungen an die Hygiene soweit dies durch bundes- oder landesrechtliche Regelungen vorgeschrieben ist, insbesondere bei
Krankenhäusern, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen sowie Einrichtungen des Rettungsdienstes,
voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und ambulanten Pflegediensten und Unternehmen, die zu voll- oder teilstationären Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen anbieten,
Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden,
Gemeinschaftsunterkünften,
Justizvollzugsanstalten,
Anlagen zur Versorgung mit Trinkwasser und Brauchwasser,
Anlagen zur Entsorgung von Abwasser und Abfällen,
Schwimm- und Badebeckenwasser sowie Schwimm- und Badeteichen,
Badegewässern und
Einrichtungen des Friedhofs- und Bestattungswesens.
Einrichtungen nach Absatz 1 sind grundsätzlich regelmäßig und wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anforderungen der Hygiene nicht eingehalten werden, zu überwachen. Andere Einrichtungen können überwacht werden, soweit landes- oder bundesrechtliche Regelungen dies vorsehen.
Betriebsgrundstücke, Betriebs- und Geschäftsräume, zum Betrieb gehörende Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel zu Betriebs-und Geschäftszeiten zu…
Krankenhäusern,
Die unteren Gesundheitsbehörden überwachen die Einhaltung dieser Verordnung. § 16 Abs. 2 IfSG gilt entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der…
über hygienerechtliche Anforderungen für Wohn- und Betreuungsangebote, um einen ausreichenden und dem Konzept angepassten Schutz der Nutzerinnen und Nutzer vor…
die Sicherstellung der Krankenhaushygiene gemäß § 6,
die Einhaltung der Hygienepläne zu überwachen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.