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Zur Durchführung der Überwachungsaufgaben nach den §§ 10 bis 12 sind die beauftragten Bediensteten des öffentlichen Gesundheitsdienstes befugt, die Grundstücke, Räume, Fahrzeuge, Anlagen und Einrichtungen, die der Überwachung unterliegen, während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit zu betreten, zu besichtigen und zu untersuchen. Zur Verhütung dringender Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter dürfen diese Grundstücke, Räume, Fahrzeuge, Anlagen und Einrichtungen auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit sowie damit verbundene Wohnräume der nach Absatz 3 Verpflichteten betreten werden; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die beauftragten Bediensteten des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind darüber hinaus berechtigt, Gegenstände zu untersuchen, Proben zu entnehmen, Bücher und sonstige Unterlagen einzusehen und daraus Abschriften oder Ablichtungen zu fertigen und vorläufige Anordnungen zu treffen, soweit dies zur Verhütung dringender Gefahren für Leben oder Gesundheit Dritter geboten ist.
Personen und Institutionen, die zur Durchführung der Überwachungsaufgaben Auskünfte geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder eine in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnete angehörige Person der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt der in Absatz 1 genannten Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände ist verpflichtet, diese den mit der Überwachung beauftragten Personen auf Verlangen zu bezeichnen und zu öffnen, die erforderlichen Bücher und sonstigen Unterlagen vorzulegen sowie die Entnahme der Proben zu ermöglichen. Absatz 2 Satz 2 gilt für die Vorlage von Urkunden entsprechend.
Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen der zuständigen Gesundheitsbehörden haben keine aufschiebende Wirkung. Abschnitt V Gutachterwesen